Satzung

Hier finden Sie unsere Vereinssatzung, die Sie über die Leitlinien und Ziele unserer Gemeinschaft informiert. Eine pdf-Version befindet sich am Ende der Seite.

 

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Satzung

Von der Mitgliederversammlung am 15.12.2010 beschlossene geänderte Fassung.



§ 1     Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französischer Chor Bonn/Chorale Franco-Allemande de Bonn“. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2    Zweck des Vereins
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten, welche im Rahmen regelmäßiger Förderung von Kunst, Kultur und Völkerverständigung erfolgen, nämlich durch die Schaffung und Vertiefung persönlicher Freundschaften zwischen Deutschen und Franzosen. Darüber hinaus kann der Chor auch in anderen musikalischen Bereichen tätig werden.

§ 3    Mitgliedschaft
(1)    Personen, die dem unter § 2 genannten Zweck dienen wollen, können als aktive oder fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(2)    Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der/die Chorleiter/In im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3)    Für aktive Mitglieder, die für einen längeren als zweimonatigen Zeitraum verhindert sind, ruht die Mitgliedschaft, sie haben kein Stimmrecht.

(4)    Der Verein nimmt fördernde Mitglieder zu wenigstens einem Viertel des Beitragssatzes auf. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und auch keinen Anspruch auf Mitwirkung in den Organen des Vereins. Sie können unter den Bedingungen von Abs. (1) aktive Mitglieder werden.


§ 4    Mitgliedsbeiträge
(1)    Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich und bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft zu entrichten.

(2)    Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festzulegen. Im Ausnahmefall entscheidet der Vorstand auf Antrag über Ermäßigung des Jahresbeitrags.

 

Der reguläre Beitrag beträgt zur Zeit 50,00 Euro pro Quartal


§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a)    freiwilligen Austritt
b)    Abwesenheit
c)    Ausschluss
d)    Tod.

a)    Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende des Folgemonats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Präsidenten/In sowie zugleich mündlich gegenüber dem/der Chorleiter/In erfolgen.

b)    Die Mitgliedschaft gilt als erloschen, wenn ein aktives Mitglied länger als zwölf Monate nicht an den Proben teilgenommen hat. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft zu entrichten.

c)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

d)    Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.


§ 6    Finanzmittel
(1)    Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Gegebenenfalls mit Ausnahme des/der Chorleiters/In erhalten Mitglieder oder andere Personen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)    Die Verwendung der Finanzmittel und die Richtigkeit der Buchführung sind jährlich einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder zu überprüfen (Kassenprüfung), die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


§ 7    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)    Die Mitgliederversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Der/Die Chorleiter/In


§ 8    Die Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a)    jährlich einmal, vorzugsweise nach der Delegiertenversammlung,
b)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(3)    Die Mitgliederversammlung nach § 7a) ist vom Vorstand 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.    *)

(4)    Der Vorstand legt in der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht und die Jahresabrechnung vor. Von der Versammlung ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Zugleich informiert der Vorstand und der/die Chorleiter/In in der Jahreshauptversammlung die Mitglieder über lang- und mittelfristig geplante Vorhaben.

(5)    Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

(6)    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung stimmt per Handzeichen ab. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(7)    Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8)    Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

(9)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/In oder dessen/deren Vertreter/In geleitet und protokolliert. Das Protokoll wird vom Vorstand den Mitgliedern übermittelt.


§ 9    Der Vorstand
(1)    Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus
a)    dem/der Präsidenten/In, zugleich Schriftführer/In
b)    dem/der Stellvertretenden Präsidenten/In
c)    dem/der Finanzleiter/In
d)    einem Vorstandsmitglied für weitere Aufgaben.

(2)    Die interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand. Der/die Präsident/In vertritt den Verein nach außen. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstandene Kosten für die Vereinsarbeit werden gegen Belegvorlage erstattet.

(3)    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder Niederlegen des Amtes. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen. Bei längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds regelt der Vorstand die Vertretung.

(4)    Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte beschränkt (§ 26, Abs. 2 BGB): Vertragliche Bindungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Vereins, die über dessen ausgewiesenes Vermögen hinausgehen, erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstands zum Erwerb beweglicher oder unbeweglicher Sachen werden auf die Summe von € 500 begrenzt.

(5)    Auf Bitten des Vorstands arbeiten Vereinsmitglieder ständig oder von Fall zu Fall zu.
Entstandene Kosten hierfür werden gegen Belegvorlage erstattet.

(6)    Mitglieder des Vereins können nach Maßgabe des Vorstands an Vorstandssitzungen teilnehmen


§ 10    Der/Die Chorleiter/In
(1)    Der/die Chorleiter/In ist für die Verwirklichung der in § 2 festgelegten Ziele in musikalischer Hinsicht verantwortlich.

(2)    Der Chorleiter nimmt an den Mitgliederversammlungen teil und kann auf Einladung des Vorstands an Vorstandssitzungen teilnehmen.

(2)    Der/die Chorleiter/In ist in der Regel gegen Honorar tätig. Der Vorstand hat mit ihm/ihr einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der u.a. die Höhe der Vergütung und die Modalitäten des Probenbetriebs regelt. Der Vertrag muss die Kündigung zum Monatsende ermöglichen. Er bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


§ 12    Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13    Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks
(1)    Die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder erfolgen. Ist eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag schriftlich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist dann eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2)    Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht anwesenden aktiven Mitglieder muss schriftlich und begründet als Antrag zur Tagesordnung acht Tage vor der hierzu einzuberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

(3)    Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung.

(4)    Die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands.


§ 14    Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 25.06.2008
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Sie ersetzt die bisherige Satzung des Vereins vom 25.06.1997.
1. Änderung der Satzung am 15.12.2010.


*)Schriftform im Sinne dieser Satzung ist die Unterrichtung der Mitglieder durch Brief oder e-mail.

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SatzungDFCBonn_101215.pdf
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